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Beschlusstexte für PRe

Beschlusstexte für Personalräte

Die Beschlusstexte stellen lediglich Anregungen dar. Die konkrete Formulierung und juristische Bewertung kann dadurch nicht ersetzt werden. Auch enthalten etwaige Beispielstexte keine Aussage über die Erfolgsaussichten bei einer juristischen Auseinandersetzung. Bei den angegebenen Normen ist zu prüfen, ob sie für das Gremium einschlägig sind. Neben dem BPersVG für Bundesbehörden hat jedes Bundesland ein eigenes Landespersonalvertretungsgesetz, das i.d.R. für die die Landesbehörden, Kreise, Komunen aber auch Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts Anwendung findet.

Wichtig ist es, zu beachten, dass strukturell alle notwendigen Elememte enthalten sind.

Als Hilfsüberlegung sollte man immer mindestens folgende drei Punkte pro Thema beleuchten.

  1. Um was geht es / was ist geschehen und wie ordnet der PR das ein?
  2. Was soll geschehen?
    1. Also zB. Schreiben an Dienststelle auf Einhaltung der Mitbestimmung/ Antrag bei Gericht als Hauptsacheverfahren zur Feststellung der Mitbestimmungspflicht / des Mitbestimmungsverstoßes (und/oder gar mit dem Ziel auf Unterlassung)
    2. Antrag bei Gericht als Einstweilige Verfügung mit dem Ziel auf Feststellung der Mitbestimmungspflicht / des Mitbestimmungsverstoßes (und/oder gar mit dem Ziel auf Unterlassung)
    3. Zustimmungsverweigerung inkl. Gründen / Widerspruch inkl. Gründen?
    4. Rechtsrat einholen
    5. RechtsanwätInnen zur Begleitung eines Mitbestimmungsprozesses hinzuziehen (sog. Sachverständige)
  3. Wer soll was tun? Bei internen Sachen Auftrag an BRV oder Arbeitsgruppe, wenn externe Hilfe benötigt wird, Beauftragung Rechtsanwaltskanzlei.

Art. 46 Abs. 5, 44 Abs. 1 BayPVG / §§ 46 Abs. 6, 44 Abs. 1 BPersVG - Beschluss Schulungsteilnahme

Der Personalrat beschließt, sein Mitglied _________ Name __________ zur Schulung ______________ Titel _______________ vom _________ bis _____________ in _____________ zu entsenden.

Die Dienststelle wird aufgefordert, die Kostenübernahme (Schulungskosten in Höhe von Euro ______________, Hotel und Verpflegung in Höhe von Euro ________, Reisekosten in Höhe von Euro ___________) sowie die Freistellung des Mitglieds zur Wahrnehmung der Schulung zu erklären.

Der Personalrat sieht die Erforderlichkeit insbesondere vor dem Hintergrund, dass ___________

Art. 46 Abs. 5, 44 Abs. 1 BayPVG / §§ 46 Abs. 6, 44 Abs. 1 BPersVG - Beschluss verweigerte Schulungsteilnahme

Der Personalrat hatte beschlossen, sein Mitglied _________ Name __________ zur Schulung ______________ Titel _______________ vom _________ bis _____________ in _____________ zu entsenden. Die Dienststelle wurde gebeten, die Kostenübernahme (Schulungskosten in Höhe von Euro ______________, Hotel und Verpflegung in Höhe von Euro ________, Reisekosten in Höhe von Euro _________) sowie die Freistellung des Mitglieds zur Wahrnehmung der Schulung zu erklären.

Die Dienststelle hat dies jedoch verweigert. Sie hat ausgeführt _____ (siehe Schreiben vom _____).

Der Personalrat hat dies bewertet, sieht die Erforderlichkeit aber nach wie vor.

Er beschließt daher, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seebacher.fleischmann.müller – Kanzlei für Arbeitsrecht zu beauftragen, zunächst eine Durchsetzung der Rechte durch außergerichtliches Forderungsschreiben anzustreben.

Sollte die Dienststelle auf ein solches Schreiben nicht in angemessener Zeit erklären, die Kosten der vorgenannten Schulung zu übernehmen und das Personalratsmitglied zur Teilnahme an der Schulung von seinen sonstigen Pflichten zu befreien, soll ein entsprechendes Beschlussverfahren am Verwaltungsgericht eingeleitet werden.

Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren soll mit dem Ziel erfolgen,

• der Dienststelle aufzugeben, den Personalrat von den Kosten freizustellen
• zu erklären, das betroffene Personalratsmitglied zur Teilnahme an der Schulung von den sonstigen Pflichten unter Fortzahlung des Gehalts freizustellen.

Der Personalrat beschließt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Personalrats betreffend dieser Angelegenheit zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.

Art. 44 Abs. 2 BetrVG / § 44 Abs. 2 BPersVG- Beschluss Durchsetzung Sachmittel

Der Personalrat stellt fest, dass er mit Beschluss vom ________ die Zurverfügungstellung folgender Sachmittel durch die Dienststelle beschlossen hat:

• ______
• ______
• ______
• ______

Der Personalrat stellt ferner fest, dass es die Dienststelle bislang ablehnt, die oben genannten Sachmittel dem Personalrat zur Verfügung zu stellen.

Nach abermaliger Prüfung der Erforderlichkeit beschließt der Personalrat daher, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel, der Dienststelle aufzugeben, dem Personalrat die oben genannten Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

Der Personalrat beschließt ferner, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Personalrats in dieser Angelegenheit und mit der Einleitung des Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.

Art. 69 Abs. 2 BayPVG / § 68 Abs. 2 BPersVG - Beschluss Durchsetzung Auskunft

Der Personalrat stellt fest, dass er die Dienststelle bereits mehrfach vergeblich aufgefordert hat, nachfolgende Fragen schriftlich zu beantworten:

1. ____
2. ____
3. ____
4. ____

Der Personalrat sieht die Informationen gem. Art. 69 Abs. 2 BayPVG / § 68 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit … (thematischer Aufgabenanker: Art. 69 Abs. 1 b) BayPVG / § 68 Abs. 1 Ziff. 2 BPersVG oder andere Ziffern oder etwaige Mitbestimmungsrechte, bei denen man initiativ werden möchte) als erforderlich an, weil __________

Der Personalrat beschließt, die Dienststelle aufzufordern, o.g. Fragen schriftlich bis zum ______ zu beantworten.

Der Personalrat beschließt ferner für den Fall, dass diese Fragen bis zum genannten Termin nicht oder nicht vollständig beantwortet sind, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel, die Dienststelle zur Beantwortung der Fragen anzuhalten.

Der Personalrat beschließt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München, mit der rechtlichen Vertretung des Personalrats und der Verfahrenseinleitung zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.

Variante: Vor der Einleitung des Verfahrens am Verwaltungsgericht sollen die beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte noch einmal die aussergerichtliche Durchsetzung der Rechte des Personalrats betreiben. Erfolgt innerhalb einer gesetzten Frist von max. ___ Tagen keine Klärung, soll das gerichtliche Verfahren betrieben werden.

Art. 44 Abs. 1 BayPVG / § 44 Abs. 1 BPersVG - Beschluss zur Hinzuziehung eines Sachverständigen

Der Personalrat

– stellt fest, dass die Dienststelle dem Personalrat einen Entwurf einer Dienstvereinbarung zum Thema _________________ übermittelt hat. Der Personalrat beschließt, in Verhandlungen darüber mit der Dienststelle einzutreten und stellt fest, dass diese Verhandlungen rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen, die die vorhandenen Kenntnisse des Personalrats übersteigen.
[oder]
– hat beschlossen, eine Dienstvereinbarung zur Regelung von ___________ zu erstellen und diese dann mit der Dienststelle zu verhandeln. Hierbei sind zahlreiche Fragen der Art. ______ / §§ ____________ BPersVG aber auch formaler Art zur Erstellung der DV zu beachten. Der Personalrat kann diese nicht aus eigener Kompetenz in ausreichendem Maße beantworten und bewerten.

Der Personalrat beschließt deswegen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, also Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München als Sachverständige zu deren üblichen Auftragsbedingungen (in der Anlage) ergeben, auf Seiten des Personalrats hinzuzuziehen, da andernfalls der Personalrat seine Aufgaben und Beteiligungsrechte nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könnte.

Die Sachverständigen sollen den Personalrat

– beraten, ob in dem von der Dienststelle übermittelten Entwurf einer Dienstvereinbarung zu _______________ die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen beachtet sind und inwieweit der Entwurf einer Dienstvereinbarung zur ____________ die Ziele des Personalrats bei der Regelung von _____________ umfasst. Verneinendenfalls sollen die Sachverständigen alternative Regelungen, die dem Anliegen des Personalrats entsprechen entwerfen und, sofern dies im Einzelnen vom Personalrat als erforderlich angesehen werden sollte, den Personalrat in Verhandlungen mit der Dienststelle begleiten.
[oder]
– beraten, welche Gestaltungsspielräume er hat, Entwürfe für diesen fertigen, ihn bei Verhandlungen und auch in der Einigungsstelle begleiten

Der Personalrat beauftragt den/die Vorsitzenden, das Einvernehmen mit der Dienststelle über die Tätigkeit der Sachverständigen herbeizuführen.

Art. 75 Abs. 1, 3 und 4 / § 75 Abs. 1, 2 und 3 - Beschluss Feststellung eines Mitbestimmungsverstoßes

Der Personalrat stellt fest, dass die Dienststelle

– (Variante A) ohne den Personalrat nach Art. ____ BayPVG / § _____ BPersVG zu beteiligen, seit einiger Zeit Überstunden anordnet oder duldet.
– (Variante B) ohne dass eine Zustimmung des Personalrats vorliegt oder eine verweigerte Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt wäre,
o im Bereich _______Überstunden anordnet oder duldet. Damit verstößt er/sie gegen ______.
o Taschenkontrollen durchführt. Damit verstößt sie gegen ________.
o ______

Der Personalrat beschließt deshalb, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel, festzustellen, dass gegen die Mitbestimmungsrechte des Personalrats verstoßen wurde.

Der Personalrat beschließt ferner die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Personalrats in dieser Angelegenheit und mit der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.

Art. 75 Abs. 1, 3 und 4 / § 75 Abs. 1, 2 und 3 - Beschluss Feststellung eines Mitbestimmungsverstoßes – Einstweilige Verfügung

1. Der Personalrat stellt fest, dass der/die Dienststelle mit Schreiben vom ________ einen Antrag zur Änderung der Dienstzeiten der Ärztinnen und Ärzte in der Allgemeinchirurgie vorgelegt hat, der ab _________ wirksam werden sollte. Der Personalrat hat dies mit Schreiben vom __________ abgelehnt.

Der/die Dienststelle hat nun erklärt, die Dienstzeiten – trotz Ablehnung und ohne Ersetzung der fehlenden Zustimmung durch eine Einigungsstelle – ab ___________ anzuwenden.

2. Der Personalrat beschließt daher im Wege eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim Verwaltungsgericht, der Dienststelle aufgeben zu lassen, die Umsetzung der vorgenannten Dienstzeitänderung zu unterlassen bzw. deren vorläufige Unzulässigkeit festzustellen. Begründet wird dies mit dem Justizgewährungsanspruch, da ein Abwarten der Hauptsache zum Rechtsverlust führen würde.

3. Der Personalrat beschließt ferner die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstr. 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Personalrats in dieser Angelegenheit und mit der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.

Art. 75 Abs. 2 BayPVG / § 77 Abs. 2 BPersVG - Beschluss über Zustimmungsverweigerung bei Einstellung

Ziff. 1

Der BR verweigert der Einstellung von Herrn/Frau _______ die Zustimmung gem. Art. 75 Abs. 2 Ziff. 1 BayPVG/ § 77 Abs. 2 Ziff. 1 BPersVG.

Der Einsatz Jugendlicher in der Nachtschicht ist unzulässig. Da die Einstellung für die Nachtschicht geplant ist, darf sie nicht vollzogen werden.
oder
Ausweislich unserer Dienstvereinbarung „Umbau 2025“ sind erst die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verfügungspool für Stellenbesetzungen in der Linie heranzuziehen. Dies ist nicht erfolgt, obwohl es dort geeignete Kolleginnen dund Kollegen gibt, wie etwa_______. Damit stellt die beabsichtigte externe Einstellung einen Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie dar.
oder
Der BR verweigert der Einstellung von Herrn/Frau _______ die Zustimmung gem. Art. 75 Abs. 2 Ziff. 1 BayPVG / § 77 Abs. 2 Ziff. 1 BPersVG. Für unsere Dienststelle gelten Personalauswahlrichtlinien i. S. v. Art. 75 Abs. 4 Ziff. 13 BayPVG / § 76 Abs. 2 Ziff. 8 BPersVG. In der Richtlinie _____ ist unter § XY festgehalten, daß___________. Die vorliegende Einstellung stellt einen Verstoß hiergegen dar, sie hat daher zu unterbleiben.

Ziff. 2

Der BR verweigert der Einstellung von Herrn/Frau _______ die Zustimmung gem. Art. 75 Abs. 2 Ziff. 2 BayPVG / § 77 Abs. 2 Ziff. 2 BPersVG. Herr/Frau ______ soll für die Stelle ___________ eingestellt werden. Hierdurch steht zu befürchten, daß Herr/Frau _______ in seinem/ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt wird. Herr/Frau ________ arbeitet seit längerem in dieser Abteilung und könnte problemlos für die Übernahme dieser Stelle qualifiziert werden. Eine entsprechende Bereitschaft ist vorhanden. Wird diese Stelle nun bereits besetzt, so steht zu befürchten, daß für die nächsten 5-10 Jahre sich keine entsprechende Aufstiegsmöglichkeit mehr bietet. Vorliegend handelt es sich nicht lediglich um eine unkonkrete Eventualität einer Chance, sondern angesichts der Daten und der Gebundenheit von Arbeitgeberentscheidungen an die Grundsätze von Recht und Billigkeit um einen vereitelten Anspruch. Dieser wird auch gestützt durch die Dienstvereinbarung XY.

Auch wird ein Personalüberhang in der Abteilung geschaffen mit der Folge, dass die Gefahr besteht, dass die dort beschäftigten ___________ ihren Arbeitsplatz verlieren, wenn die angekündigte Restrukturierung vollzogen wird.

Somit werden Frau …, Herrn… und Frau … durch diese Maßnahme benachteiligt.

oder

Der BR verweigert der Einstellung von Herrn/Frau ________ die Zustimmung (auch) gem. Art. 75 Abs. 2 Ziff. 2 BayPVG / § 77 Abs. 2 Ziff. 2 BPersVG. Herr/Frau …. soll befristet für ein Jahr eingestellt werden, obwohl es sich bei der Stelle um einen Dauerarbeitsplatz handelt. Persönliche oder betriebliche Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Die in Ihrem Anhörungsschreiben angegebenen Gründe sind aus unserer Sicht nicht stichhaltig, da _________. Dass Herr/Frau _________ nur befristet auf den Dauerarbeitsplatz eingestellt wird stellt daher eine ungerechtfertigte Benachteiligung dar.

Art. 75 Abs. 2 BayPVG / § 77 Abs. 2 BPersVG - Beschluss über Zustimmungsverweigerung bei Ein-/ Umgruppierung

Der Personalrat verweigert die Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn/Frau _______ in EGr. XX Stufe YY des TV ZZZ Abschnitt 7 unter Bezug auf Art. 75 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BayPVG / § 77 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BPersVG.

Die beabsichtigte Eingruppierung widerspricht den tariflichen Vorgaben. Insbesondere ist nach unserer Auffassung nicht Abschnitt 7 sondern Abschnitt 6 des TV ZZZ einschlägig. Entsprechend wäre dann die EGr. M anzuwenden. Auch bei der Feststellung der Stufe ist eine Korrektur erforderlich. Entgegen Ihren Ausführungen liegt die Erfahrung im Bereich __________ über mehrere Jahre vor.

Damit verstößt die von Ihnen beabsichtigte Eingruppierung gegen die Vorgaben des Tarifvertrages im Sinne von Ziff. 1 des Art. 75 Abs. 2 BayPVG / § 77 Abs. 2 BPersVG und stellt gliechzeitig eine ungerechtfertigte Benachteiligung nach Ziff. 2 des Art. 75 Abs. 2 BayPVG / § 77 Abs. 2 BPersVG dar.

Art. 75 Abs. 1 BayPVG / § 75 Abs. 1 BPersVG – Beschluss zur Beratung zur Zustimmungsverweigerung

Der Personalrat stellt fest, dass er am ______ eine Anhörung nach Art. 75 Abs. 1 Ziff. 1 / § 75 Abs. 1 Z. 1 BPersVG betreffend Herrn / Frau _________________ erhalten hat. Er hat hierzu bereits unter Top X beschlossen, der Maßnahme die Zustimmung zu verweigern (siehe hierzu die unter Top X skizzierten Gründe).

Der Personalrat beschließt sich beraten zu lassen, worauf es bei der Erstellung eines beachtlichen, also rechtserheblichen Zustimmungsverweigerungsschreibens in diesem Fall ankommt, da dieser Grundvoraussetzung für die weitere Behandlung des Vorgangs ist.

Es werden die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der Beratung beauftragt. Die Vergütung soll nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) erfolgen, dort § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB (übliche Vergütung). Der/die Vorsitzende wird diesbezüglich ermächtigt und beauftragt entsprechende Vollmacht zu erteilen und Informationen zu übermitteln.

Art. 75 Abs. 1 BayPVG / § 75 Abs. 1 BPersVG – Beschluss bei Einstellung ohne Beteiligung

Der Personalrat stellt fest, dass die Dienststelle ohne Zustimmung des Personalrats oder eine entsprechende Zustimmungsersetzung durch die Einigungsstelle den/die Arbeitnehmer/in _______ eingestellt hat. Der Personalrat stellt weiter fest, dass die Dienststelle die Einstellung des/der Arbeitnehmers/in ___________ trotz Hinweises des Personalrats weiterhin aufrechterhält.

Der Personalrat beschließt deshalb, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten, mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die vorgenannte Massnahme gegen die Rechte des Personalrats verstoßen hat [bis hier Mainstream], damit rechtswidrig und aufzuheben ist. [die Ergänzung ist rechtlich progessiver]

Der Personalrat beschließt daher, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München in vorliegender Angelegenheit mit der Verfahrensvertretung des Personalrats und mit der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.

Art. 75 Abs. 1 BayPVG – Beschluss bei einseitigem Vollzug einer Rückgruppierung

Der Personalrat stellt fest, dass die Dienststelle trotz Zustimmungsverweigerung gegen die nach Art. 75 Abs. 1 Z. 5 BayPVG beantragte Rückgruppierung der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters _______________ und ohne Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch eine Einigungsstelle dies zwischenzeitlich einseitig umgesetzt hat.

Der Personalrat beschließt daher ein Verfahren am Verwaltungsgericht einzuleiten mit dem festgestellt werden soll, dass die mit bestimmungswidrig vorgenommene Rückgruppierung rechtswidrig ist und gegen die Rechte des Personalrats verstößt.

Der Personalrat beschließt daher, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München in vorliegender Angelegenheit mit der Verfahrensvertretung des Personalrats und mit der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.

Art. 75 Abs. 1 BayPVG / § 75 Abs. 1 BPersVG – Beschluss Fortsetzung eines abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens

Der Personalrat stellt fest, dass die Dienststelle trotz Zustimmungsverweigerung gegen die nach Art. 75 Abs. 1 Ziff. 3a oder 4 BayPVG / § 75 Abs. 1 Ziff. 2 beantragte Umgruppierung / Höhergruppierung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters _____________________ das gesetzlich vorgesehene weitere Mitbestimmungsverfahren trotz Erinnerung durch den Personalrat nicht betreibt.

Der Personalrat beschließt daher ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren am Verwaltungsgericht einzuleiten mit dem die Dienststelle angehalten werden soll, das gesetzlich vorgesehene Verfahren unverzüglich zu betreiben.

Der Personalrat beschließt daher, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München in vorliegender Angelegenheit mit der Verfahrensvertretung des Personalrats und mit der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.

Art. 77 BayPVG / § 79 BPersVG – Anhörung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung (verhaltensbedingt) – Bedenken und Einwendungen

Beschluss 1 (unverzüglich, innerhalb von drei Tagen):

Der Personalrat äußert zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung von Herrn/Frau ____ folgende Bedenken:
(alles was einem einfällt)

Der Personalrat behält sich hinsichtlich der beabsichtigten ordentlichen Kündigung weitere Stellungnahme vor.

Beschluss 2 (vor Ablauf der Wochenfrist):

Der Personalrat widerspricht der hilfsweise beabsichtigten ordentlichen Kündigung von __________

Der Personalrat erhebt Einwendungen gegen die beabsichtigte Kündigung in Hinblick auf Art. 77 Abs. 1 S. 3 Ziffer 3 BayPVG / § 79 Abs. 1 S. 3 Ziffer 3 BPersVG:

In der Abteilung ___ ist die Stelle eines _______ unbesetzt. Herr/Frau ______ ist derzeit als ____ beschäftigt, er/sie kann daher ohne weiteres in dieser Abteilung auf dieser Stelle weiterbeschäftigt werden. Selbst wenn die Vorwürfe des unfreundlichen Verhaltens gegenüber Kunden berechtigt wären, würde bei der Innendienststelle ein solches Verhalten gar nicht mehr möglich sein.

Die Einwendungen erstrrecken sich auch auf Art. 77 Abs. 1 S. 3 Ziffer 4 BayPVG / § 79 Abs. 1 S. 3 Ziffer 4 BPersVG. Sofern für diese Weiterbeschäftigung Umschulungs- und/oder Fortbildungsmaßnahmen überhaupt erforderlich sein sollten, sind diese jedenfalls so unbedeutend, dass sie sowohl dem/der zu kündigenden Arbeitnehmer/in als auch dem/der Dienststelle zumutbar sind.

Art. 77 BayPVG / § 79 BPersVG - Beschluss über Einwndungen nach Abs. 1 S. 3

Der Personalrat erhebt Einwendungen gegen die beabsichtigte ordentliche betriebsbedingte Kündigung von Frau/Herrn ________ gem. Art. 77 Abs. 1 S. 3 Ziff. X, Y, Z BayPVG / § 79 Abs. 1 S. 3 3 Ziffer X, Y, und Z BPersVG.

Ausweislich der Anhörung wurde die Sozialauswahl nur unter den Arbeitnehmer/innen der Abteilung ____________ durchgeführt. Dort sind Arbeitnehmer/innen beschäftigt, die hinsichtlich ihrer arbeitsplatzbezogenen Tätigkeitsmerkmale mit dem/der zu kündigenden Arbeitnehmer/in vergleichbar sind, jedoch hinsichtlich ihres Alters und ihrer Lebensumstände weniger schutzwürdig sind als Herr/Frau __________ , z. B. Herr X, Frau Y__________. Daher erhebt der Personalrat Einwendungen gegen die beabsichtigte Kündigung im Hinblick auf Art. 77 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1 BayPVG / § 79 Abs. 1 S. 3 3 Ziffer 1 BPersVG.

Die Sozialauswahl hätte aber darüber hinaus unter allen vergleichbaren Arbeitnehmer/innen der Dienststelle durchgeführt werden müssen. Dort sind u. a. in der Abteilung ________ Arbeitnehmer/innen beschäftigt, die hinsichtlich ihrer arbeitsplatzbezogenen Tätigkeitsmerkmale mit dem/der zu kündigenden Arbeitnehmer/in vergleichbar sind, jedoch hinsichtlich ihres Alters und ihrer Lebensumstände weniger schutzwürdig sind als Herr/Frau __________ , z. B. Herr X , Frau Z, ____________was die Einwendungen nach Art. 77 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1 BayPVG / § 79 Abs. 1 S. 3 3 Ziffer 1 BPersVG zusätzlich stützt.

Sofern für eine Weiterbeschäftigung in der Gruppe B Umschulungs- und/oder Fortbildungsmaßnahmen überhaupt erforderlich sein sollten, sind diese jedenfalls so unbedeutend, dass sie sowohl Herr/Frau __________ als auch dem/der Dienststelle zumutbar sind. Der Personalrat erhebt daher auch Einwendungen im Hinblick auf Art. 77 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 BayPVG / § 79 Abs. 1 S. 3 Ziffer 4 BPersVG.

Schließlich ist in der Abteilung __________ ein Arbeitsplatz für ____________ innerbetrieblich ausgeschrieben und nach Kenntnis des Personalrats auch noch nicht besetzt, dessen Anforderungen Herr/Frau _________ erfüllen kann, weswegen der Personalrat sich ergänzend auf Art. 77 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 BayPVG / § 79 Abs. 1 S. 3 Ziffer 3 BPersVG beruft. Sofern die Beschäftigung von Herr/Frau ____________ auf diesem Arbeitsplatz nur unter geänderten Vertragsbedingungen möglich sein sollte, hat Herr/Frau ___________ hiermit seine/ihre Einverständnis erklärt, weswegen der Personalrat seine Einwendungen auch auf Ziff. 5 stützt.

Allgemein - Beschluss zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht - passiv (AG hat Verfahren eingeleitet)

Der Personalrat stellt fest, dass die Dienststelle vor dem Verwaltungsgericht ______ unter dem Aktenzeichen ____ (Stichwort/Thema) ein Beschlussverfahren (Variante A: gegen den Personalrat) eingeleitet hat (Variante B: , in dem der Personalrat beteiligt ist).

Der Personalrat beschließt, sich hiergegen verteidigen zu wollen, mit dem Ziel, dass die seitens der Dienststelle gestellten Anträge abgewiesen werden.

Der Personalrat beschließt daher, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München in vorliegender Angelegenheit mit der Verfahrensvertretung des Personalrats zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.

Allgemein - Beschluss zur Vertretung vor dem BayVGH / OVG XY - passiv (Dienststelle hat Beschwerde eingelegt)

Der Personalrat stellt fest, dass die Dienststelle gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ____, AZ: __ (Stichwort/Thema) Beschwerde zum BayVGH / OVG _____, eingelegt hat. Diese wird unter dem Aktenzeichen __ geführt.

Der Personalrat beschließt nunmehr, das Verfahren mit dem Ziel der Zurückweisung der Beschwerde fortzusetzen.

Der Personalrat beschließt daher, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München in vorliegender Angelegenheit mit der Verfahrensvertretung des Personalrats zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.

Allgemein - Beschluss zur Vertretung vor dem BayVGH / OVG XY - aktiv (PR will Beschwerde einlegen)

Der Personalrat stellt fest, dass er in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ____, AZ: __ (Stichwort/Thema) unterlegen ist.

Der Personalrat beschließt – nach Bewertung der Entscheidungsgründe -, das Verfahren fortzusetzen und Beschwerde gegen die o. g. erstinstanzliche Entscheidung einzulegen

Der Personalrat beschließt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der Einlegung der Beschwerde und der rechtlichen Vertretung des Personalrats auch in der Beschwerdeinstanz betreffend dieser Angelegenheit zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.