Die Beschlusstexte stellen lediglich Anregungen dar. Die konkrete Formulierung und juristische Bewertung kann dadurch nicht ersetzt werden. Auch enthalten etwaige Beispielstexte keine Aussage über die Erfolgsaussichten bei einer juristischen Auseinandersetzung.
Wichtig ist es, zu beachten, dass strukturell alle notwendigen Elememte enthalten sind.
Als Hilfsüberlegung sollte man immer mindestens folgende drei Punkte pro Thema beleuchten.
Der Betriebsrat beschließt, sein Mitglied _________ Name __________ zur Schulung ______________ Titel _______________ vom _________ bis _____________ in _____________ zu entsenden.
Der/die Arbeitgeber/in wird aufgefordert, die Kostenübernahme (Schulungskosten in Höhe von Euro ______________, Hotel und Verpflegung in Höhe von Euro ________, Reisekosten in Höhe von Euro ___________ ) sowie die Freistellung des Mitglieds zur Wahrnehmung der Schulung zu erklären.
Der Betriebsrat sieht die Erforderlichkeit insbesondere vor dem Hintergrund, dass ___________
Der Betriebsrat hatte beschlossen, sein Mitglied _________ Name __________ zur Schulung ______________ Titel _______________ vom _________ bis _____________ in _____________ zu entsenden. Der/die Arbeitgeber/in wurde gebeten, die Kostenübernahme (Schulungskosten in Höhe von Euro ______________, Hotel und Verpflegung in Höhe von Euro xxxxxxxxxxxxx, Reisekosten in Höhe von Euro xxxxxxxxxxxx ) sowie die Freistellung des Mitglieds zur Wahrnehmung der Schulung zu erklären.
Der/die Arbeitgeber/in hat dies jedoch verweigert. Er/sie hat ausgeführt _____ (siehe Schreiben vom _____).
Der Betriebsrat hat dies bewertet, sieht die Erforderlichkeit aber nach wie vor.
Er beschließt daher, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seebacher.fleischmann.müller – Kanzlei für Arbeitsrecht zu beauftragen, zunächst eine Durchsetzung der Rechte durch außergerichtliches Forderungsschreiben anzustreben.
Sollte der/die Arbeitgeber/in auf ein solches Schreiben nicht in angemessener Zeit erklären, die Kosten der vorgenannten Schulung zu übernehmen und das Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an der Schulung von seinen sonstigen Pflichten zu befreien, soll ein entsprechendes Beschlussverfahren am Arbeitsgericht München eingeleitet werden.
Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren soll mit dem Ziel erfolgen,
• dem/der Arbeitgeber/in aufzugeben, den Betriebsrat von den Kosten freizustellen
• zu erklären, das betroffene Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an der Schulung von den sonstigen Pflichten unter Fortzahlung des Gehalts freizustellen.
Der Betriebsrat beschließt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der Einlegung der Beschwerde und der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats auch in der Beschwerdeinstanz betreffend dieser Angelegenheit zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
[Anmerkung: ein sog. Hauptsacheverfahren dauert relativ lange, so dass alternativ zu überlegen ist, einfach teilzunehmen und die Kosten im Nachgang einzuklagen. Dies führt aber zu finanziellen Risiken. Die Möglichkeit einer Einstweiligen Verfügung im Vorfeld wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet.]
Der Betriebsrat stellt fest, dass er mit Beschluss vom ________ die Zurverfügungstellung folgender Sachmittel durch den/die Arbeitgeber/in beschlossen hat:
• …
• …
• …
• …
Der Betriebsrat stellt ferner fest, dass es der/die Arbeitgeber/in bislang ablehnt, die oben genannten Sachmittel dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.
Der Betriebsrat beschließt daher, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel dem/der Arbeitgeber/in aufzugeben, dem Betriebsrat die oben genannten Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Der Betriebsrat beschließt daher ferner, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit und mit der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
Der Betriebsrat stellt fest, dass er den/die Arbeitgeber/in bereits mehrfach vergeblich aufgefordert hat, nachfolgende Fragen schriftlich zu beantworten:
1. …
2. …
3. …
4. …
Der Betriebsrat sieht die Informationen gem. § 80 Abs. 2 in Verbindung mit … (thematischer Aufgabenanker: § 80 Abs. 1 Ziff. 1 oder andere Ziffern oder etwaige Mitbestimmungsrechte, bei denen man initiativ werden möchte) BetrVG als erforderlich an, weil….
Der Betriebsrat beschließt, den/die Arbeitgeber/in aufzufordern, o.g. Fragen schriftlich bis zum ………….. zu beantworten.
Der Betriebsrat beschließt ferner für den Fall, dass diese Fragen bis zum genannten Termin nicht oder nicht vollständig beantwortet sind, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel, den/die Arbeitgeber/in zur Beantwortung der Fragen anzuhalten.
Der Betriebsrat beschließt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München, mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats und der Verfahrenseinleitung zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
Variante: Vor der Einleitung des Verfahrens am Arbeitsgericht sollen die beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte noch einmal die aussergerichtliche Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats betreiben. Erfolgt innerhalb einer gesetzten Frist von max ___xx Tagen keine Klärung, soll das gerichtliche Verfahren betrieben werden.
Der Betriebsrat
– stellt fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem Betriebsrat einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung zum Thema _________________ übermittelt hat. Der Betriebsrat beschließt, in Verhandlungen darüber mit dem/der Arbeitgeber/in einzutreten und stellt fest, dass diese Verhandlungen rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen, die die vorhandenen Kenntnisse des Betriebsrats übersteigen.
[oder]
– hat beschlossen eine Betriebsvereinbarung zur Regelung von ___________ zu erstellen und diese dann mit dem/der Arbeitgeber/in zu verhandeln. Hierbei sind zahlreiche Fragen der §§ 87 _______________ BetrVG aber auch formaler Art zur Erstellung der BV zu beachten. Der Betriebsrat kann diese nicht aus eigener Kompetenz in ausreichendem Maße beantworten und bewerten.
Der Betriebsrat beschließt deswegen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, also Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München als Sachverständige zu deren üblichen Auftragsbedingungen, die sich aus den beigefügten Auftragsbedingungen
Die Sachverständigen sollen den Betriebsrat
– beraten, ob in dem von dem/der Arbeitgeber/in übermittelten Entwurf einer Betriebsvereinbarung zu _______________ die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen beachtet sind und inwieweit der Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur ____________ die Ziele des Betriebsrats bei der Regelung von _____________ umfasst. Verneinendenfalls sollen die Sachverständigen alternative Regelungen, die dem Anliegen des Betriebsrats entsprechen entwerfen und, sofern dies im Einzelnen vom Betriebsrat als erforderlich angesehen werden sollte, den Betriebsrat in Verhandlungen mit dem/der Arbeitgeber/in begleiten.
[oder]
– beraten, welche Gestaltungsspielräume er hat, Entwürfe für diesen fertigen, ihn bei Verhandlungen und auch in der Einigungsstelle begleiten
Der Betriebsrat beauftragt den Vorsitzenden, das Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber/in über die Tätigkeit der Sachverständigen herbeizuführen.
Der Betriebsrat stellt fest, dass angesichts der aktuellen Lage die Gefahr besteht, dass der Betrieb nicht dauerhaft ausgelastet werden kann. Der Betriebsrat hat daher beschlossen, sich auf die mögliche Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zur Regelung von Kurzarbeit, sei es für den Fall dass der/die Arbeitgeber/in dies initiiert, sei es dass der Betriebsrat sein Initiativrecht ausübt , vorzubereiten.
Hierbei sind zahlreiche Fragen der §§ 87 Abs. 1 BetrVG, 96 SGB IX, aber auch formaler Art zur Erstellung der BV zu beachten. Der Betriebsrat kann diese nicht aus eigener Kompetenz in ausreichendem Maße beantworten und bewerten. Es ist ihm aber auch nicht zuzumuten, einen ggf. fehlerhaften oder die Regelungsspielräume falsch einschätzenden Entwurf zu erstellen, um diesen dann später ggf. nachzubessern.
Der Betriebsrat beschließt deswegen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, also Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München als Sachverständige zu deren üblichen Konditionen, die sich aus den beigefügten Auftragsbedingungen ergeben, auf Seiten des Betriebsrats hinzuzuziehen, da andernfalls der Betriebsrat seine Aufgaben und Beteiligungsrechte nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könnte.
Die Sachverständigen sollen den Betriebsrat beraten, welche Gestaltungsspielräume er hat, Entwürfe für diesen fertigen, ihn bei Verhandlungen und auch in der Einigungsstelle begleiten
Der Betriebsrat beauftragt den/die Vorsitzende/n, das Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber/in über die Tätigkeit der Sachverständigen herbeizuführen.
Der Betriebsrat hatte am _________ beschlossen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München als Sachverständige zu deren üblichen Auftragsbedingungen auf Seiten des Betriebsrats hinzuzuziehen.
Der Arbeitgeber hat die Zustimmung hierzu verweigert / nicht in der gesetzten Frist erklärt.
Der Betriebsrat beschließt deswegen, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zur Ersetzung der verweigerten Zustimmung einzuleiten.
Er beschließt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit und mit der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
[Anmerkung: Dieser Beschluss kann auch bereits mit dem Beschluss auf Hinzuziehung des / der Sachverständigen gefasst werden: „Für den Fall dass der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht bis _________ erklärt, beschließt_________]
Der Betriebsrat stellt fest, dass der/die Arbeitgeber/in
– (Variante A) ohne den Betriebsrat nach § 87 Abs.1 Ziffer 3 BetrVG zu beteiligen, seit einiger Zeit Überstunden anordnet oder duldet.
– (Variante B) ohne dass eine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder eine verweigerte Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt wäre,
o im Bereich XX Überstunden anordnet oder duldet. Damit verstößt er/sie gegen § 87 Abs.1 Ziffer 3 BetrVG.
o Taschenkontrollen durchführt. Damit verstößt er/sie gegen § 87 Abs.1 Ziffer 1 BetrVG.
o …
Der Betriebsrat beschließt deshalb, ein arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel, dem/der Arbeitgeber/in
– im Wege eines Hauptsacheverfahrens
– sowie im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung,
unter Androhung von Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, Überstunden anzuordnen oder zu dulden, / Taschenkontrollen durchzuführen / … solange keine Einigung mit dem Betriebsrat hierüber vorliegt oder eine Einigung durch den Spruch einer Einigungsstelle als ersetzt gilt.
Der Betriebsrat beschließt ferner die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit und mit der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
1. Der Betriebsrat stellt fest, dass der/die Arbeitgeber/in mit Schreiben vom ________ einen Antrag zur Änderung der Dienstzeiten der Ärztinnen und Ärzte in der Allgemeinchirurgie vorgelegt hat, der ab _________ wirksam werden sollte. Der Betriebsrat hat dies mit Schreiben vom __________ abgelehnt.
Der/die Arbeitgeber/in hat nun erklärt, die Dienstzeiten – trotz Ablehnung und ohne Ersetzung der fehlenden Zustimmung durch eine Einigungsstelle – ab ___________ anzuwenden.
2. Der Betriebsrat beschließt daher im Wege eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht, dem/der Arbeitgeber/in unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgeben zu lassen, die Umsetzung der vorgenannten Dienstzeitänderung zu unterlassen.
3. Der Betriebsrat beschließt ferner die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstr. 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit und mit der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
Der Betriebsrat stellt fest, dass der/die Arbeitgeber/in entgegen § XX der Betriebsvereinbarung YY dies und jenes anweist oder zumindest toleriert. Insbesondere im Bereich ZZ werden __________
Der Betriebsrat beschließt, arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel, dem/der Arbeitgeber/in
– im Wege eines Hauptsacheverfahrens
– sowie im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung,
unter Androhung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, entgegen § xx der BV YY dies und jenes zu tun. Betriebsvereinbarungen sind nach § 77 BetrVG einzuhalten.
Variante Ergänzung: Höchstvorsorgilch für den Fall, dass § xx der BV YY der Handlungsweise des/der Arbeitgebers/in nicht entgegenstehen würde, läge dann aber ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Ziff. ZZ BetrVG vor. Daher soll erforderlichenfalls hilfsweise der Antrag auf Unterlassung eingeschränkt werden durch: „solange keine Einigung mit dem Betriebsrat hierüber vorliegt oder eine Einigung durch den Spruch einer Einigungsstelle als ersetzt gilt.“
Der Betriebsrat beschließt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit und mit der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
Der Betriebsrat stellt fest, dass die Verhandlungen über den Abschluss der Betriebsvereinbarung mit dem Regelungskomplex „_____________________“ nicht sinnvoll fortzuführen sind. Er beschließt daher das Scheitern derselben.
Weiters beschließt der Betriebsrat nunmehr die Anrufung der Einigungsstelle zu o.g. Thema. Als Vorsitzende/r der Einigungsstelle soll Herr/Frau ___________ fungieren, die Zahl der Beisitzer/innen soll drei je Seite sein. Dies soll dem/der Arbeitgeber/in mit Rückbestätigungsfrist von ________Tagen mitgeteilt werden.
Der Betriebsrat beschließt zugleich für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in innerhalb der vorgenannten Frist mit der Einsetzung der Einigungsstelle nicht oder nicht in der vorgeschlagenen Besetzung einverstanden ist, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit (Einsetzung Einigungsstelle) zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
Die vorgenannte Kanzlei soll versuchen, die Einsetzung noch aussergerichtlich zu erwirken. Für den Fall, dass dies nicht binnen ______Tagen/Wochen zum Erfolg führt, werden die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht beauftragt, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren nach § 100 ArbGG einzuleiten mit dem Ziel, die zuvor genannte Einigungsstelle einzusetzen.
Der Betriebsrat stellt fest, dass durch zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des LAG X vom ________ eine Einigungsstelle zu Thema ______ eingesetzt wurde. Die Zahl der Beisitzer/innen jeder Seite wurde mit 5 festgesetzt.
Der Betriebsrat beschließt, als Beisitzer/innen für die Einigungsstelle
1. XX, Betriebsratsvorsitzene/r
2. YY, Betriebsratsmitglied
3. ZZ, Betriebsratsmitglied
4. GG, Gewerkschaftssekretär/in
5. RR, Rechtsanwältin/Rechtsanwältin
zu benennen.
Als Ersatz wird für
1. für XX, Betriebsratsvorsitzene/r wird AA, Betriebsratsmitglied
2. für YY, Betriebsratsmitglied wird BB, Betriebsratsmitglied
3. für ZZ, Betriebsratsmitglied wird CC, Betriebsratsmitglied
4. für GG, Gewerkschaftssekretär/in wird HH, Gewerkschaftssekretär/in
5. für RR, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt wird TT, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
bestimmt.
Für den Fall der Verhinderung eines Beisitzers/einer Beisitzerin kommen zunächst die Ersatzbeisitzer/innen, wie persönlich zugeordnet zum Zuge, sollte der/die Vertreter ebenfalls verhindert sein, kommen die Vertreter/innen der anderen Beisitzer/innen in der Reihenfolge der obigen Nennung zum Zuge.
Ziff. 1
Der BR verweigert der Einstellung von Herrn/Frau _______ die Zustimmung gem. § 99 II BetrVG.
Der Einsatz Jugendlicher in der Nachtschicht ist unzulässig. Da die Einstellung für die Nachtschicht geplant ist, darf sie nicht vollzogen werden.
oder
Ausweislich unserer Betriebsvereinbarung „Umbau 2025“ sind erst die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verfügungspool für Stellenbesetzungen in der Linie heranzuziehen. Dies ist nicht erfolgt, obwohl es dort geeignete Kolleginnen dund Kollegen gibt, wie etwa_______. Damit stellt die beabsichtigte externe Einstellung einen Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung dar.
Ziff. 2
Der BR verweigert der Einstellung von Herrn/Frau _______ die Zustimmung gem. § 99 II Ziff. 2 BetrVG.
Für unseren Betrieb gelten Personalauswahlrichtlinien i. S. v. § 95 BetrVG. In der Richtlinie _____ ist unter § XY festgehalten, daß___________. Die vorliegende Einstellung stellt einen Verstoß hiergegen dar, sie hat daher zu unterbleiben.
Ziff. 3
Der BR verweigert der Einstellung von Herrn/Frau _______ die Zustimmung gem. § 99 II Ziff. 3 BetrVG. Herr/Frau ______ soll für die Stelle ___________ eingestellt werden. Hierdurch steht zu befürchten, daß Herr/Frau _______ in seinem/ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt wird. Herr/Frau ________ arbeitet seit längerem in dieser Abteilung und könnte problemlos für die Übernahme dieser Stelle qualifiziert werden. Eine entsprechende Bereitschaft ist vorhanden. Wird diese Stelle nun bereits besetzt, so steht zu befürchten, daß für die nächsten 5-10 Jahre sich keine entsprechende Aufstiegsmöglichkeit mehr bietet. Vorliegend handelt es sich nicht lediglich um eine unkonkrete Eventualität einer Chance, sondern angesichts der Daten und der Gebundenheit von Arbeitgeberentscheidungen an die Grundsätze von Recht und Billigkeit um einen vereitelten Anspruch. Dieser wird auch gestützt durch die Betriebsvereinbarung XY.
Auch wird ein Personalüberhang in der Abteilung geschaffen mit der Folge, dass die Gefahr besteht, dass die dort beschäftigten ___________ ihren Arbeitsplatz verlieren, wenn die angekündigte Restrukturierung vollzogen wird.
Somit werden Frau …, Herrn… und Frau … durch diese Maßnahme benachteiligt.
Ziff. 4
Der BR verweigert der Einstellung von Herrn/Frau ________ die Zustimmung (auch) gem. § 99 II Ziff. 4 BetrVG. Herr/Frau …. soll befristet für ein Jahr eingestellt werden, obwohl es sich bei der Stelle um einen Dauerarbeitsplatz handelt. Persönliche oder betriebliche Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Die in Ihrem Anhörungsschreiben angegebenen Gründe sind aus unserer Sicht nicht stichhaltig, da _________. Dass Herr/Frau _________ nur befristet auf den Dauerarbeitsplatz eingestellt wird stellt daher eine ungerechtfertigte Benachteiligung dar.
Ziff. 5
Der BR verweigert der Einstellung von Herrn/Frau __________ die Zustimmung gem. § 99 II BetrVG, da die nach § 93 erforderliche Ausschreibung dazu im Betrieb unterblieben ist. Mit unserem Schreiben vom … haben wir Sie bereits über die Beschlusslage des BR dahingehend informiert, dass sämtliche zu besetzenden Stellen ausgeschrieben werden müssen.
Der BR verweigert die Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn/Frau _______ in EGr. XX Stufe YY des TV ZZZ Abschnitt 7 unter Bezug auf § 99 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 BetrVG.
Die beabsichtigte Eingruppierung widerspricht den tariflichen Vorgaben. Insbesondere ist nach unserer Auffassung nicht Abschnitt 7 sondern Abschnitt 6 des TV ZZZ einschlägig. Entsprechend wäre dann die EGr. M anzuwenden. Auch bei der Feststellung der Stufe ist eine Korrektur erforderlich. Entgegen Ihren Ausführungen liegt die Erfahrung im Bereich __________ über mehrere Jahre vor.
Damit verstößt die von Ihnen beabsichtigte Eingruppierung gegen die Vorgaben des Tarifvertrages im Sinne von Ziff. 1 des § 99 Abs. 2 und stellt gliechzeitig eine ungerechtfertigte Benachteiligung nach Ziff. 4 dar.
Der Betriebsrat bestreitet, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Ohne dass es an dieser Stelle darauf ankäme, weisen wir darauf hin, dass ________
Der Betriebsrat stellt fest, dass der/die Arbeitgeber/in ohne Zustimmung des Betriebsrats oder eine entsprechende Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht den/die Arbeitnehmer/in _______ eingestellt hat. Der Betriebsrat stellt weiter fest, dass der/die Arbeitgeber/in die Einstellung des/der Arbeitnehmers/in ___________ am Standort __________ trotz Hinweises des Betriebsrats weiterhin aufrechterhält.
Der Betriebsrat beschließt deshalb, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren nach § 101 BetrVG einzuleiten, mit dem Ziel, dem/der Arbeitgeber/in aufzugeben die o.g. Einstellung aufzuheben.
Der Betriebsrat beschließt daher, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München in vorliegender Angelegenheit mit der Verfahrensvertretung des Betriebsrats und mit der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
Der Betriebsrat stellt fest, dass der/die Arbeitgeber/in ohne Zustimmung des Betriebsrats oder eine entsprechende Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht den/die Arbeitnehmer/in ________ versetzt hat. Der Betriebsrat stellt weiter fest, dass der/die Arbeitgeber/in die Versetzung des/der Arbeitnehmer/in________ weiterhin aufrechterhält. Eine etwaige Mitteilung einer vorläufigen Maßnahme nach § 100 BetrVG ist nicht erfolgt.
Der Betriebsrat beschließt deshalb, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren nach § 101 BetrVG einzuleiten, mit dem Ziel, der/dem Arbeitgeber/in aufzugeben die o.g. Versetzung aufzuheben.
Der Betriebsrat beschließt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München in vorliegender Angelegenheit mit der Verfahrensvertretung des Betriebsrats und mit der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
Beschluss 1 (innerhalb von drei Tagen):
Der Betriebsrat äußert zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung von Herrn/Frau …… folgende Bedenken:
(alles was einem einfällt)
Der Betriebsrat behält sich hinsichtlich der beabsichtigten ordentlichen Kündigung weitere Stellungnahme vor.
Beschluss 2 (vor Ablauf der Wochenfrist):
Der Betriebsrat widerspricht der hilfsweise beabsichtigten ordentlichen Kündigung von __________
In der Abteilung ___ ist die Stelle eines _______ unbesetzt. Herr/Frau ______ ist derzeit als ____ beschäftigt, er/sie kann daher ohne weiteres in dieser Abteilung auf dieser Stelle weiterbeschäftigt werden. Selbst wenn die Vorwürfe des unfreundlichen Verhaltens gegenüber Kunden berechtigt wären, würde bei der Innendienststelle ein solches Verhalten gar nicht mehr möglich sein.
Der Betriebsrat widerspricht daher der beabsichtigten Kündigung in Hinblick auf § 102 Abs.3 Ziffer 3 BetrVG.
Sofern für diese Weiterbeschäftigung Umschulungs- und/oder Fortbildungsmaßnahmen überhaupt erforderlich sein sollten, sind diese jedenfalls so unbedeutend, dass sie sowohl dem/der zu kündigenden Arbeitnehmer/in als auch dem/der Arbeitgeber/in zumutbar sind. Der Betriebsrat widerspricht daher der beabsichtigten Kündigung auch in Hinblick auf § 102 Abs. 3 Ziffer 4 BetrVG.
Der Betriebsrat widerspricht der beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung von Frau/Herrn ________ gem. § 102 Abs. 3 Ziffer X, Y, und Z.
Ausweislich der Anhörung wurde die Sozialauswahl nur unter den Arbeitnehmer/innen der Abteilung ____________ durchgeführt. Dort sind Arbeitnehmer/innen beschäftigt, die hinsichtlich ihrer arbeitsplatzbezogenen Tätigkeitsmerkmale mit dem/der zu kündigenden Arbeitnehmer/in vergleichbar sind, jedoch hinsichtlich ihres Alters und ihrer Lebensumstände weniger schutzwürdig sind als Herr/Frau __________ , z. B. Herr X, Frau Y__________. Daher widerspricht der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung im Hinblick auf §102 Abs. 3 Ziffer 1 BetrVG.
Die Sozialauswahl hätte aber darüber hinaus unter allen vergleichbaren Arbeitnehmer/innen des Betriebs durchgeführt werden müssen. Dort sind u. a. in der Abteilung ________ Arbeitnehmer/innen beschäftigt, die hinsichtlich ihrer arbeitsplatzbezogenen Tätigkeitsmerkmale mit dem/der zu kündigenden Arbeitnehmer/in vergleichbar sind, jedoch hinsichtlich ihres Alters und ihrer Lebensumstände weniger schutzwürdig sind als Herr/Frau __________ , z. B. Herr X , Frau Z, ____________was den Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Ziffer 1 BetrVG zusätzlich stützt.
Sofern für eine Weiterbeschäftigung in der Gruppe B Umschulungs- und/oder Fortbildungsmaßnahmen überhaupt erforderlich sein sollten, sind diese jedenfalls so unbedeutend, dass sie sowohl Herr/Frau __________ als auch dem/der Arbeitgeber/in zumutbar sind. Der Betriebsrat widerspricht daher der beabsichtigten Kündigung auch in Hinblick auf § 102 Abs. Ziffer 4 BetrVG.
Schließlich ist in der Abteilung __________ ein Arbeitsplatz für ____________ innerbetrieblich ausgeschrieben und nach Kenntnis des Betriebsrats auch noch nicht besetzt, dessen Anforderungen Herr/Frau _________ erfüllen kann, weswegen der Betriebsrat nach § 102 Abs. 3 Ziff. 3 BetrVG widerspricht. Sofern die Beschäftigung von Herr/Frau ____________ auf diesem Arbeitsplatz nur unter geänderten Vertragsbedingungen möglich sein sollte, hat Herr/Frau ___________ hiermit seine/ihre Einverständnis erklärt, weswegen der Betriebsrat seinen Widerspruch auch auf § 102 Abs. 3 Ziff. 5 BetrVG stützt.
Beschluss 1
Der Gesamtbetriebsrat stellt fest, dass sich sowohl der Wirtschaftsausschuss als auch der Gesamtbetriebsrat bislang vergeblich darum bemüht haben,
nachfolgende Informationen/ Unterlagen von dem/der Arbeitgeber/in für den Wirtschaftsausschuss zu erhalten: ____________
oder:
die im Schreiben vom _________ aufgeführten Informationen/Unterlagen von dem/der Arbeitgeber/in für den Wirtschaftsausschuss zu erhalten
Beschluss 2
Der Gesamtbetriebsrat beschließt daher, die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG unter dem Vorsitz _______ mit __________ Beisitzern/innen je Seite anzurufen.
[ggf.: Vertretung bezogen auf Einigungsstelle] Der Gesamtbetriebsrat beschließt zugleich, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, A. Müller, B. Renkl, A. Daumoser, T. Himmelsdorfer, E. Fleck, kanzlei seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Gesamtbetriebsrats als Bevollmächtigte vor der Einigungsstelle zu beauftragen.
Beschluss 3 (als Vorbehaltsbeschluss gleich mit machen)
Der Gesamtbetriebsrat beschließt ferner für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das Einverständnis zu der zuvor genannten Einigungsstelle bzw. zu der vorgeschlagenen Besetzung nicht bis spätestens _________ erklärt hat, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel, die zuvor genannte Einigungsstelle einzusetzen.
Der Gesamtbetriebsrat beschließt zugleich, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der Verfahrensvertretung des Betriebsrats und mit der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
Beschluss 4
Der Betriebsrat beschließt, als Beisitzer/innen für die Einigungsstelle _____ XY, ZZ, und RA Fleischmann zu benennen. Als Ersatz wird AA für XY, BB für ZZ und RAin Renkl für RA Fleischmann bestimmt.
Für den Fall der Verhinderung eines/r Beisitzers/in kommen zunächst die Ersatzbeisitzer/innen wie benannt zum Zuge, sollte der/die Vertreter/innen ebenfalls verhindert sein, kommen die Vertreter/innen der anderen Beisitzer/innen in der Reihenfolge der obigen Nenung zum Zuge.
Variante:
Der Betriebsrat beschließt, als Beisitzer/innen für die Einigungsstelle
1. XX, Betriebsratsvorsitzene/r
2. YY, Betriebsratsmitglied
3. GG, Gewerkschaftssekretär/in
4. RR, Rechtsanwältin/Rechtsanwältin
zu benennen.
Als Ersatz wird für
1. für XX, Betriebsratsvorsitzene/r wird AA, Betriebsratsmitglied
2. für YY, Betriebsratsmitglied wird BB, Betriebsratsmitglied
3. für GG, Gewerkschaftssekretär/in wird HH, Gewerkschaftssekretär/in
4. für RR, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt wird TT, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
bestimmt.
Für den Fall der Verhinderung eines Beisitzers/einer Beisitzerin kommen zunächst die Ersatzbeisitzer/innen, wie persönlich zugeordnet zum Zuge, sollte der/die Vertreter ebenfalls verhindert sein, kommen die Vertreter/innen der anderen Beisitzer/innen in der Reihenfolge der obigen Nennung zum Zuge.
Der Betriebsrat stellt fest, dass der/die Arbeitgeber/in vor dem Arbeitsgericht ______ unter dem Az. __ BV ____/__ (Stichwort/Thema) ein Beschlussverfahren (Variante A: gegen den Betriebsrat) eingeleitet hat (Variante B: , in dem der Betriebsrat beteiligt ist).
Der Betriebsrat beschließt, sich hiergegen verteidigen zu wollen, mit dem Ziel, dass die seitens des/der Arbeitgebers/in gestellten Anträge abgewiesen werden.
Der Betriebsrat beschließt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
Der Betriebsrat stellt fest, dass der/die Arbeitgeber/in gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ____, AZ: __ BV ____/__ (Stichwort/Thema) Beschwerde zum Landesarbeitsgericht _____, eingelegt hat. Diese wird unter dem Aktenzeichen __ TaBV __/__ geführt.
Der Betriebsrat beschließt nunmehr, das Verfahren mit dem Ziel der Zurückweisung der Beschwerde fortzusetzen.
Der Betriebsrat beschließt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats auch in der Beschwerdeinstanz betreffend dieser Angelegenheit zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.
Der Betriebsrat stellt fest, dass er in der Entscheidung des Arbeitsgerichts _____, Az. ___ BV ____/__ unterlegen ist.
Der Betriebsrat beschließt – nach Bewertung der Entscheidungsgründe-, das Verfahren fortzusetzen und Beschwerde gegen die o. g. erstinstanzliche Entscheidung einzulegen
Der Betriebsrat beschließt, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Michael Fleischmann, Andreas Müller, Barbara Renkl, Angelika Daumoser, Tanja Himmelsdorfer, Elisabeth Fleck, seebacher.fleischmann.müller – kanzlei für arbeitsrecht, Seidlstraße 30, 80335 München mit der Einlegung der Beschwerde und der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats auch in der Beschwerdeinstanz betreffend dieser Angelegenheit zu beauftragen. Der/die Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Vollmacht zu erteilen und die notwendigen Informationen weiterzuleiten.